Unklar, wieviel Tomatenmark in „Heinz Tomato Ketchup“ steckt
Zusammenfassung
In der Zutatenliste des „Heinz Tomato Ketchup“ ist die Menge der verwendeten Tomaten mit 148 Gramm pro 100 Gramm Tomatenketchup angegeben. Wie andere Hersteller verwendet die Firma aber offenbar Tomatenmark als Zutat, das einen deutlich geringeren Anteil im Produkt ausmacht. So vermittelt die Firma einen erheblich höheren Tomatenanteil im Vergleich zu Ketchups der Konkurrenten mit etwa 60 bis 80 Prozent Tomatenmark. Sie verhindert zudem einen Vergleich der wertgebenden Zutat.
Der Hersteller sollte die verwendete Zutat klar benennen und deren Menge kennzeichnen.
Beschwerde
Auf der Verpackung des Heinz Tomatenketchups wird angegeben, dass 100 Gramm Ketchup aus 148 Gramm Tomaten hergestellt werden. Diese Angabe erweckt bei mir den Eindruck, dass der Tomatenanteil im Endprodukt außergewöhnlich hoch sei.
Aus meiner Sicht ist die Formulierung auf der Verpackung irreführend, da sie suggeriert, dass der Ketchup mehr Tomaten enthält, als es tatsächlich der Fall ist. Dies führt zu einer Täuschung des Verbrauchers, da der tatsächliche Tomatenanteil im Endprodukt deutlich geringer ist. […]
Verbraucher aus Berlin vom 29.10.2024
Meine Frage: Wir kann man jetzt aus Tomatenmark (geschälte, entkernte und eingedickte Tomaten) wieder Tomaten machen bzw. deklarieren? Denn es fehlen ja mindestens die Kerne und Schalen.
Verbraucher aus Unna vom 23.09.2021
Einschätzung der Verbraucherzentrale
Mit der vorliegenden Mengenkennzeichnung lässt sich ein qualitativer Unterschied zu anderen Ketchup-Produkten nicht abschätzen. Üblich ist die Kennzeichnung von Tomatenmark sowie dessen Menge im Endprodukt. Nur so können Verbraucher:innen einen Qualitätsvergleich vornehmen.
Darum geht’s:
Die Firma Heinz führt in der Zutatenliste als erste Zutat Tomaten auf, gefolgt von der Angabe „148 g pro 100 g Tomaten Ketchup“.
Es gibt keine Mengenangabe für Tomatenmark, die einen Qualitätsvergleich mehrerer Produkte ermöglichen würde.
Laut Fachliteratur handelt es sich bei Tomatenketchup um eine Würzsoße aus Tomatenmark. Bei Tomatenmark fehlen die Schale und Kerne von Tomaten. Rückverdünntes Tomatenmark hat daher nicht mehr die Zusammensetzung einer Tomate. Es sind zwei unterschiedliche Zutaten.
Das ist geregelt:
Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
Die LMIV schreibt auch die Angabe des Mengenanteils von Zutaten vor, wenn diese in der Kennzeichnung durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben sind oder von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung eines Lebensmittels und seine Unterscheidung von anderen Erzeugnissen ist.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Mengenangaben sind wichtig für den Qualitätsvergleich ähnlicher Produkte. In diesem Fall ist das aber nicht möglich. Wie andere Hersteller scheint auch die Firma Heinz Tomatenmark einzusetzen. Das kann man daran erkennen, dass weder Schale noch Kerne der Tomaten enthalten sind. Dementsprechend sollte auch Tomatenmark in der Zutatenliste stehen mit der eingesetzten Menge.
Die Angabe „Tomaten“ im Zutatenverzeichnis ist in diesem Fall aus unserer Sicht nicht zutreffend. Entsprechend passt keine Mengenangabe, die sich auf die ursprüngliche frische Tomate bezieht. Der Hersteller suggeriert mit dieser Form der Kennzeichnung einen extrem höheren Tomatenanteil im Vergleich zu Konkurrenzprodukten.
In einer Stichprobe hat Lebensmittelklarheit die Kennzeichnung von Tomatenketchup bei anderen Herstellern geprüft. Üblicherweise steht in der Zutatenliste Tomatenmark sowie eine Mengenangabe. In diesen Fällen ist ein schneller Produktvergleich – auch anhand der Menge – möglich.
Ein Qualitätsvergleich mit Heinz Ketchup im Hinblick auf die Menge an Tomatenmark ist dagegen nicht durchführbar.
Fazit:
Der Hersteller sollte die verwendete Zutat klar benennen und deren Menge kennzeichnen.
Stellungnahme der H.J. Heinz GmbH, Düsseldorf
Auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 23.11.2021 liegt bisher keine Stellungnahme vor.