Erfrischungsgetränk mit mehr Koffein als Cola für Schulkinder beworben
Zusammenfassung
Der Werbespruch „Endlich eine 1 in Mate“ richtet sich an Kinder und Jugendliche in der Schule. Er verspricht für das auf dem Plakat abgebildete Getränk eine Steigerung der schulischen Leistungen. Koffeinhaltige Getränke sind jedoch speziell für jüngere Schulkinder nicht empfehlenswert. Ein klarer Hinweis auf Koffein fehlt sowohl auf dem Plakat als auch auf dem Getränk.
Die Anbieterfirma sollte das Erfrischungsgetränk nicht für Kinder bewerben, keine Leistungssteigerung versprechen und es klar als koffeinhaltig kennzeichnen.
Beschwerde
Die Werbung eines hoch koffeinhaltigen Getränkes, ChariTea Mate, richtet sich hier unterschwellig an Kinder und Jugendliche, mit dem Werbespruch/Kampagne: "Endlich eine 1 in Mate". Das Plakat der Werbeaktion steht übrigens direkt neben einer Schule Osdorfer Weg Ecke Ebertallee Richtung S-Bahn Othmarschen in Hamburg.
Verbraucher aus Hamburg vom 31.10.2024
Einschätzung der Verbraucherzentrale
Geht gar nicht: Ein koffeinhaltiges Getränk Schulkindern anzupreisen und ihnen bessere Schulnoten zu versprechen.
Darum geht’s:
In Hamburg-Osdorf hängt in der Nähe einer Schule ein Plakat, dass das Produkt „ChariTea Mate“ mit dem Spruch „Endlich eine 1 in Mate“ bewirbt. Über der abgebildeten Seite der Flasche steht die Beschreibung „Frisch aufgebrühter Bio-Mate-Tee mit feinsten Zutaten aus fairem Handel“. Ein direkter Hinweis auf Koffein fehlt.
Auf der Flasche lautet die Bezeichnung „Erfrischungsgetränk aus frisch aufgebrühtem Mate-Tee, Zitronen- und Orangensaft. Kohlensäurehaltig“. Die direkt darunter stehende Beschreibung erwähnt wie das Plakat Mate-Tee und nicht konkreter benannte Zutaten „ChariTea mate ist frisch aufgebrühter Tee. Mit viel Yerba Mate und besten Bio-Zutaten“. Die Zutatenliste nennt als Zutaten „Aufguss aus Bio-Mate- und Bio-Schwarztee (Wasser, Mate 1,6 %, Schwarztee) (88 %), Bio-Agavendicksaft, Bio-Orangensaft (3 %), Bio-Zitronensaft (3 %), Kohlensäure.“. Ein Hinweis auf Koffein fehlt auf der Flasche.
In ihrem Online-Shop bezeichnet die Firma Lemonaid Beverages das Produktangebot „ChariTea Mate“ als „Fruchtiger Bio-Mate-Eistee“ und beschreibt es mit „Wer schläft, kann nichts verändern. Da die Welt nicht so bleiben soll, wie sie ist, haben wir einen Wachmacher aufgebrüht, der jeden Espresso eifersüchtig macht: unsere Mate. Jede Menge Koffein hat sie von Natur aus, …“. Direkt darunter und bei den Nährwerten steht der Koffeingehalt mit „15 mg/100 ml“. Zum Vergleich: Cola hat etwa 10 mg Koffein in 100 Millilitern.
Das ist geregelt:
Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
Getränke mit einem Koffeingehalt über 150 Milliliter pro Liter müssen nach der LMIV einen Warnhinweis für schwangere und stillende Frauen sowie Kinder tragen. Davon ausgenommen sind kaffee- und teehaltige Getränke, wenn der Begriff „Kaffee“ oder „Tee“ in der Bezeichnung steht. Auch Getränke mit einem niedrigeren Koffeingehalt brauchen keinen Hinweis zu tragen.
Die Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränke-Verordnung definiert koffeinhaltige Getränke als Getränke auf der Grundlage von Wasser, die geschmackgebende Zutaten oder Aromen enthalten und denen Koffein oder koffeinhaltige Zutaten zugesetzt worden sind.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Gezielt Kindern und Jugendlichen eine Leistungssteigerung durch ein Getränk zu versprechen, ist inakzeptabel, zumal das koffeinhaltige Getränk gerade für sie nicht bedenkenlos geeignet ist. Warum die Firma auf ihrem Internetauftritt Koffein als Highlight des Getränks bewirbt, den Wachmacher aber auf dem Plakat und dem Getränk selbst verschweigt, bleibt unklar. Eine Umfrage auf Lebensmittelklarheit zeigt, dass fast 80 Prozent der Befragten Mate-Tee als koffeinhaltig bekannt ist, aber nicht allen Verbraucher:innen, vermutlich erst recht Schüler:innen nicht. So kann das Erfrischungsgetränk ungewollt im Einkaufskorb landen.
Fazit:
Die Anbieterfirma sollte das Erfrischungsgetränk nicht für Kinder bewerben, keine Leistungssteigerung versprechen und es klar als koffeinhaltig kennzeichnen.
Stellungnahme der Lemonaid Beverages GmbH, Hamburg
Auf das Schreiben von Lebensmittelklarheit vom 12.11.2024 liegt keine Antwort vor.