Intransparente Angebotspreise bei Aldi Süd
Zusammenfassung
Es ist nicht klar ersichtlich ist, ob die Preise wirklich Schnäppchen sind: Frischei-Waffeln mit 28 Prozent Rabatt für 0,99 Euro oder Mahlkaffee mit 50 Prozent Rabatt für 2,39 Euro klingen verlockend und die Ersparnis stimmt im Vergleich zu den jeweils durchgestrichenen Preisen. Verbraucher:innen erfahren im Angebotsprospekt der Kalenderwoche 45/2024 von Aldi Süd aber nicht, wann die durchgestrichenen Preise gegolten haben.
Aldi Süd sollte bei der Werbung mit Streichpreisen immer angeben, um was für einen Preis es sich handelt.
Beschwerde
Ich war eigentlich der Meinung, dass, wer mit Rabatten wirbt, dies auf Grundlage des niedrigsten Preises innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tage berechnen muss. Der Prospekt (KW 45) von Aldi Süd zeigt nun Rabatte auf Preise, von denen ich nicht weiß, woher dieser stammt. Ich hatte das Urteil des EuGHs und des Landgerichts Düsseldorf so verstanden, dass sich ein prozentualer Rabatt immer auf den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage beziehen muss. Genau das scheint aber in dem aktuellen Prospekt nicht der Fall zu sein.
Verbraucher aus Düsseldorf vom 06.11.2024
Einschätzung der Verbraucherzentrale
Wer bei Aldi Süd in der Kalenderwoche 45/2024 die Rabattgebote für verschiedene Lebensmittel nutzte, erfuhr nicht, auf welchen Preis sich der Rabatt bezog.
Darum geht’s:
Im Wochenprospekt vom 04.-09.11.2024 bietet Aldi Süd unter anderem auf Seite 6 verschiedene Lebensmittel mit Rabatten an. Beispielsweise lautet bei den Frischei-Waffeln von Kuchenwelt die Preisinformation „0,99*, -28 %“, durchgestrichene „1,39“ oder beim Mahlkaffee von Barissimo „2,39*, -50 %“, durchgestrichene „4,79“. Das Sternchen bei den Angebotspreisen ist auf Seite 7 mit „* Wir bitten um Beachtung, dass diese Artikel nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung stehen und zu bestimmten Zeiten der Aktion ausverkauft sein können. Alle Artikel ohne Dekoration“ aufgelöst. Nähere Angaben zu den Streichpreisen gibt es nicht.
Das ist geregelt:
Laut Preisangabenverordnung (PAngV) müssen die Anbietenden für verpackte Lebensmittel, die sie nach Gewicht oder Volumen verkaufen, den Gesamt- und Grundpreis pro Kilogramm oder Liter angeben.
Wollen die Unternehmen mit einer Preisermäßigung werben, muss sich diese auf den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage beziehen
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Mehr Transparenz und Kundennähe gefordert: Klare Angaben zu Preisen und Rabatten sollten auch für Aldi Süd selbstverständlich sein. Dazu zählt nach Ansicht von Lebensmittelklarheit auch die Kund:innen zu informieren, um welchen Preis es sich bei durchgestrichenen Preisen handelt und wann er gegolten hat.
Dass die Preisangaben-Verordnung den Unternehmen für Preisermäßigungen vorgibt, den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage als Streichpreis anzugeben, müssen Verbraucher:innen nicht wissen. Denn diese Regelung ist neu. Außerdem gibt es nach wie vor Streichpreise, bei denen es sich um die gestrichene Unverbindliche Preisempfehlung (UVP) handelt. Die prozentuale Ersparnis bezieht sich hier auf die UVP und nicht auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage. Diese Streichpreise gelten nicht als Preisermäßigung und müssen keineswegs günstiger als vergangene Preise sein. Daher sollten Verbraucher:innen immer wissen, um was für einen Preis es sich handelt. sein.
Fazit:
Aldi Süd sollte bei den Streichpreisen angeben, um was für einen Preis es sich handelt.
Stellungnahme der ALDI SÜD Dienstleistungs-SE & Co. oHG, Mülheim an der Ruhr
Kurzfassung, erstellt von Lebensmittelklarheit:
Das Unternehmen teilt mit, dass es sich bei den als Streichpreis genannten Preisen jeweils um den günstigsten Preis der letzten 30 Tage vor Anwendung der beworbenen Preisermäßigung handelt. Auf Grundlage dieser Preise wurde auch die prozentuale Ersparnis berechnet. Dies stehe im Einklang mit den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs.